Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten
Als zertifizierte Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten (Kurz EfKffT) dürfen wir innerhalb unseres Gewerkes kleinere elektrotechnische Arbeiten ausführen.
In der DGUV 3 wird gefordert, dass sämtliche Arbeiten an elektrischen Betriebsmitteln nur von Elektrofachkräften ausgeführt werden dürfen. Im Regelfall müssten dann für jeden kleineren elektrischen Handgriff eine ausgebildete Elektrofachkraft anwesend sein.
Dies ist aber erstens schwer zu koordinieren, da der Elektriker nicht immer auf Abruf wartet und zweitens nur sehr schwer zu kalkulieren ist hat der sich der Gesetzgeber diesem Bedürfnis der Handwerksbetriebe angenommen und in die Durchführungsanweisung zu §2 der DGUV-Vorschrift “Elektrische Anlagen und Betriebsmittel” (DGUV Vorschrift 3, bisherige BGV A3 bzw. VGB 4) den Begriff “Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten” aufgenommen.
Personen, die diesen entsprechenden Lehrgang aubsolviert haben, dürfen bestimmte, festgelegte Tätigkeiten gem. DGUV Grundsatz 301-001 (BGG 944) ausführen.
Fachkräfte wie zum Beispiel Tischler, Möbel-, Küchen- oder Heizungs-/Sanitärmonteure dürfen innerhalb ihres eigenen Gewerkes kleinere einfache elektrotechnische Arbeiten ausführen. Es muss sich dabei jedoch um Elektroarbeiten von untergeordneter Bedeutung im sogenannten Niederspannungsbereich (im freigeschalteten Zustand) handeln. Größere Arbeiten muss weiterhin das Elektrohandwerk ausführen.
Weitere Informationen folgen in Kürze